Wer Nachweise zu spät einreicht, hat keinen Anspruch auf Gesundheitsboni der Krankenkasse

Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf die Auszahlung sogenannter Gesundheitsboni, wenn die Einreichungsfrist bis zum 31. März des auf das Bonusjahr folgenden Kalenderjahres versäumt wurde. Das hat das Sozialgericht Braunschweig entschieden. Zugrunde lag ein Verfahren wegen Auszahlung der Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten für die Kalenderjahre 2012 bis 2022. Der Kläger hatte im September 2022 die Zahlung der Boni für die Kalenderjahre 2012 bis 2022 beantragt. Die erforderlichen Nachweise wurden erbracht. Die Krankenkasse lehnte den Antrag für die Jahre 2012 bis 2021 ab, weil der Antrag verspätet gestellt wurde. Aufgrund einer Satzungsänderung war das Bonusprogramm verändert worden. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt haben sollte, von der Satzungsänderung Kenntnis zu nehmen, hieß es in der Urteilsbegründung.